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Lösung Klausur 2 A. Ansprüche des A gegen H I. Anspruch des A gegen H auf Ersatz der Kosten für das neue Parkett i.H.v. 10.000 Euro 1. Bestimmung des verletzten Interesses und
der zu prüfenden Anspruchsgrundlage 2. Anspruch entstanden 2.2 Mangelhafte Lieferung als Pflichtverletzung §§
434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 2.3 Vertretenmüssen 2.4 Nachfristsetzung 2.5 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung a) Erfüllungsverweigerung gem. § 281 Abs. 2 Denkbar ist, dass A dem H keine Nachfrist mehr setzen muss, weil dieser eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung erklärt hat (§ 281 Abs. 2 1. Alt.). An die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. Ergänzungsband, § 281 Rdn. 14 mwN). Es erscheint sehr zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen erfüllt sind. Immerhin bietet H dem A die teilweise Erstattung des Kaufpreises an. Damit signalisiert er eine gewisse Verhandlungsbereitschaft an, so dass nicht von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung im beschriebenen Sinne ausgegangen werden kann. b) Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 440 S. 1 1. Alt. Die Erklärung des H, der A könne vom ihm schon deshalb nicht die Lieferung eines neuen Parketts verlangen, weil dies für ihn (H) immens teuer werde würde, könnte als Verweigerung der Nacherfüllung gemäss § 440 Satz 1 1. Alt. aufgefasst werden. Nach dem Wortlaut setzt diese Vorschrift allerdings voraus, dass der Schuldner beide Arten der Nacherfüllung auf der Grundlage von § 439 Abs. 3 wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert. H beruft sich jedoch nur darauf, dass eine Nachlieferung aus seiner Sicht mit unzumutbaren Kosten verbunden sei. Hinsichtlich einer Nachbesserung gibt er keine Erklärung ab. Letzteres beruht aber offensichtlich allein darauf, dass eine Nachbesserung aufgrund der Natur des Mangels ausgeschlossen ist: Es ist nicht möglich, das Parkett aus chinesischem Ahorn so nachzubessern, dass daraus Parkett aus kanadischem Ahorn wird. Es erscheint naheliegend, diese Konstellation und die in § 440 Satz 1 1. Alt. ausdrücklich erwähnte gleich zu behandeln. Generell wird nämlich der Einwand, die Leistung sei gemäss § 275 Abs. 1 unmöglich oder nach § 275 Abs. 2 bzw. 3 unzumutbar, an erheblich höhere Anforderungen geknüpft als die Unverhältnismäßigkeitseinrede des § 439 Abs. 3. Wenn die Fristsetzung bereits dann entbehrlich ist, wenn beide Arten der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind und der Schuldner sich gemäss § 439 Abs. 3 hierauf beruft, so muss dies erst recht gelten, wenn § 439 Abs. 3 nur bezüglich einer Nacherfüllungsvariante einschlägig ist und der Gläubiger hinsichtlich der anderen Variante unter Verweis auf § 275 einen Ausschluss der Nacherfüllungspflicht geltend macht. Hält man es für fraglich, ob dem H die Einrede des § 439 Abs. 3 tatsächlich zusteht, so ergibt sich ferner das Problem, dass der Wortlaut des § 440 keine eindeutige Antwort auf die Frage enthält, ob der Schuldner zur Leistungsverweigerung gem. § 439 Abs. 3 (bzw. § 275) berechtigt sein muss, oder ob es ausreicht, dass er sich - sei es auch unberechtigterweise - auf eine Leistungserschwerung beruft. Gegen die letztere Auffassung ließe sich vorbringen, dass durch eine derart weite Auslegung des § 440 S. 1 1. Alt. die strengen Anforderungen, welche die Rechtsprechung in bezug auf Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 281 Abs. 2 aufgestellt hat, im Bereich der Mängelgewährleistung unterlaufen werden könnten. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein Käufer oft nicht einschätzen kann, ob ein Verkäufer die Einrede aus § 439 Abs. 3 nur vorschiebt oder nicht. Zudem leuchtet nicht ein, warum derjenige, der unberechtigt die Nacherfüllung verweigert, besser gestellt werden soll, als ein Verkäufer, der hierzu berechtigt ist. Schließlich ist bei der Auslegung das gesamte System der Nachfristsetzung und dessen Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen: Mittels des Fristsetzungserfordernis soll dem Verkäufer eine zweite Chance eingeräumt werden, den Mangel doch noch selbst zu beseitigen. Verweigert er jedoch die Nacherfüllung - ob berechtigt oder unberechtigt - begibt er sich dieser Chance und erscheint nicht mehr schutzwürdig. Da H die Lieferung eines neuen Parketts unter Hinweis auf unzumutbare Kosten abgelehnt hat, brauchte A gemäss § 440 S. 1 1. Alt. dem H keine Frist mehr zur Nacherfüllung zu setzen. 2.6 Zwischenergebnis 3. Anspruch weggefallen bzw. einredebehaftet a) Anspruch H gegen A gemäss § 346 Abs. 1 auf Herausgabe des alten Parketts Nach § 281 Abs. 5 i.V.m. § 346 Abs. 1 hat H zunächst einen Anspruch auf Herausgabe des Parkettbodens in natura. Da A dem H lediglich ein nahezu wertloses Parkett zurückgewähren kann, könnte er auch mit seinem Schadensersatzanspruch weitgehend oder gar vollständig ausfallen. Schon die Regelung des § 346 Abs. 2 macht aber deutlich, dass nach neuem Recht der Rücktritt (und folglich auch nicht die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung) von der Möglichkeit abhängig ist, die Gegenleistung in natura zurückzugewähren. An die Stelle des Rückgewähranspruchs tritt unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Wertersatz nach § 346 Abs. 2. b) Anspruch H gegen A auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2) Im vorliegenden Fall kommt § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung, weil A das von H gelieferte Parkett verarbeitet (konkret: eingebaut und versiegelt) hat. Da für die Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich von der vertraglich bestimmten Gegenleistung auszugehen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 2) könnte H womöglich dem Schadensersatzanspruch des A dauerhaft seinen Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 entgegenhalten. Allerdings ist eventuell die Wertersatzpflicht des A nach § 346 Abs. 3 ausnahmsweise entfallen. c) Entfallen der Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 3) Als Ausschlussgrund für die Wertersatzpflicht des A kommt insbesondere § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Frage: Hiernach ist der Anspruch auf Wertersatz ausgeschlossen, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung des Gegenstandes zeigt. Gleiches soll gelten, wenn der Mangel erst nach der Verarbeitung entdeckt worden ist (vgl. nur Anwaltskomm-Schuldrecht/Hager, § 346 Rdn. 43). Der Schadensersatzanspruch des A, auf den es ja wegen der analogen Anwendung der Vorschrift ankommt, beruht gerade auf einem Mangel des Parketts, nämlich der Lieferung der falschen Holzsorte. Dieser Mangel zeigte sich erst, nachdem die Sache bereit eingebaut worden war, nämlich aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen. Folglich ist der Anspruch des H auf Wertersatz gemäss § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ausgeschlossen. Allerdings hat A die verbleibende Bereicherung, also das nahezu wertloses Parkettholz herauszugeben (§ 346 Abs. 3 Satz 2). Hierzu dürfte A aber auch ohne weiteres bereit sein. 3.2 Zwischenergebnis H kann dem Anspruch des A kein Zurückbehaltungsrecht gemäss §§ 281 Abs. 5, 348, 320, 346 entgegenhalten. 4. Ergebnis II. Anspruch des A gegen den H auf Ersatz der Kosten für die Neuvornahme der Verlegearbeiten in Höhe von 4.000 Euro 1. Bestimmung des verletzten Interesses und
der zu prüfenden Anspruchsgrundlage Nach der zwischen A und H abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung schuldet der H nur die Lieferung des Parketts, nicht aber auch dessen Einbau. Folglich ist H auch nicht zur Neuverlegung des Parketts verpflichtet gewesen. Damit handelt es sich bei den 4.000 Euro für die Arbeitsleistung des D nicht um einen Schadensersatz statt der Leistung, denn der Ersatzbetrag von 4.000 Euro würde nicht funktional an die Stelle einer ursprünglich geschuldeten Leistung treten. Betroffen ist also nicht das Äquivalenz- sondern das Integritäts-Interesse des A. Dem A ist nämlich durch die Lieferung des falschen Parketts ein Vermögensschaden entstanden, weil er (zusätzliche) 4.000 Euro für eine Neuverlegung des Parketts ausgeben musste. Ein Anspruch des A gegen den H auf Ersatz der Verlegekosten könnte sich deshalb bereits unmittelbar aus § 280 Abs. 1 ergeben; auf die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 281 283 oder 286 käme es insoweit dann nicht mehr an. H müsste lediglich eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt haben und hierdurch den Parkettschaden verursacht haben. 2. Wirksamer Kaufvertrag 3. Pflichtverletzung 4. Vertretenmüssen 5. Kausalität 6. Mitverschulden des A ?
7. Ergebnis: B. Ansprüche des A gegen den P I. Anspruch des A gegen P auf Ersatz der Kosten für das neue Parkett i.H.v. 10.000 Euro 1. Bestimmung des verletzten Interesses und der zu prüfenden Anspruchsgrundlage In der Relation zwischen A und P berühren die Kosten für das neue Parkett weder das Äquivalenz-Interesse des A (zwischen P und A ist lediglich die Verlegung von Parkettboden und nicht auch dessen Lieferung vereinbart worden), noch stellen diese 10.000 Euro einen Verspätungsschaden dar. Statt dessen betreffen diese Kosten im Verhältnis zwischen A und P das Integritäts-Interesse des A. Ein Anspruch des A gegen den P auf Ersatz der Kosten für das neue Parkett in Höhe von 10.000 Euro könnte sich daher bereits aus § 280 Abs. 1 ergeben; auf die (zusätzliche) Erfüllung der in den §§ 281 283, 286 normierten Voraussetzungen käme es daher insoweit nicht mehr an. Um dem A gemäss § 280 Abs. 1 ersatzpflichtig zu sein, müsste P also lediglich eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt und hierdurch den Parkettschaden verursacht haben. 2. Wirksamer Vertrag 3. Pflichtverletzung Tatsächlich ist P als Werkunternehmer zu einer Untersuchung des Parketts verpflichtet gewesen, denn der Besteller darf erwarten, dass der Unternehmer "mitdenkt", d.h. seinen besonderen Sachverstand auch wirklich einsetzt, um den angestrebten Leistungserfolg zu erreichen. Allerdings hat im konkreten Fall A selbst und nicht der P das Parkett von H bezogen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da Gegenstand der Prüfungspflicht des Unternehmers auch die vom Besteller gestellten Materialien sind (vgl. BGH NJW 2000, 280). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Holzes auf dessen Geeignetheit für das konkrete Werk für den P (bzw. dessen Mitarbeitern) nicht mit größeren Aufwendungen verbunden gewesen wäre (zur Prüfungs- und Aufklärungspflicht des Werkunternehmers siehe nur Staudinger/F.Peters, Komm. z. BGB, 12. Aufl. 2000, § 631 Rdn. 49 ff., § 633 Rdn. 108 ff.). 4. Vertretenmüssen 5. Kausalität II. Anspruch des A gegen P auf Ersatz der Kosten für die Neuvornahme der Verlegearbeiten in Höhe von 4.000 Euro 1. Bestimmung des verletzten Interesses und
der zu prüfenden Anspruchsgrundlage 2. Wirksamer Vertrag 3. Pflichtverletzung Da der Gesetzgeber für die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, könnte nun zum einen erwogen werden, diesen Fall den Vorschriften des § 281 zu unterstellen, also die Verletzung einer derartigen Nebenpflicht, wie die Verletzung der Hauptleistungspflicht zu behandeln. Zum anderen erscheint es zunächst prinzipiell denkbar, auf den Verstoß gegen eine leistungsbezogenen Nebenpflicht die entsprechenden Bestimmungen für die Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht (also § 282) analog zur Anwendung zu bringen. Die erste Lösungsmöglichkeit (§ 281) erscheint schon deshalb vorzugswürdig, weil die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht (für den Schadensersatz statt der Leistung) nur insoweit beachtlich ist, wie auf diese Weise die Mangelhaftigkeit der Hauptleistung hervorgerufen wird (dazu sogleich unter II.4). Der Regelung des § 281 Abs. 1 liegt der Gedanke zugrunde, bei Mangelhaftigkeit der Leistung habe der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich noch die Möglichkeit einer Nacherfüllung, mithin eine "zweite Chance" einzuräumen; es erscheint nur konsequent dem Schuldner das Recht auf eine zweite Andienung auch in jenen Fällen zu gewähren, in denen die mangelhafte Leistung letztlich durch die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht hervorgerufen worden ist. Für diese Lösung und gegen die alternativ zu erwägende analoge Anwendung von § 282 spricht ferner, dass der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzgeber in der Gesetzesbegründung gleich mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, § 282 solle nur bei einer Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten eingreifen soll (BT-Drs. 14/6040, S. 135, 138, 141). 4. Vertretenmüssen 5. Nebenpflichtverletzung muss zur Mangelhaftigkeit
des (ges.) Werkes geführt haben Anmerkung: Hätte H also das richtige Holz geliefert und wäre deshalb die unterlassene Untersuchung des Parketts ohne Folgen geblieben, dann stünde A gegen den P kein Anspruch aus § 281 auf Schadensersatz statt der Leistung zu und zwar weder in Hinblick auf die gesamte Leistung noch in bezug auf "die Leistung der Nebenpflicht". Dass die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht, die weder das Integritätsinteresse des Bestellers berührt (insoweit greift schon § 280 Abs. 1 unmittelbar), noch die Mangelhaftigkeit des Werkes herbeiführt, prinzipiell ohne Folgen bleibt, bestätigt indirekt auch die Regelung des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB: Nach dieser Vorschrift stellt die Lieferung einer fehlerhaften Montageanleitung einen Sachmangel dar; ohne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung wäre hier gewiss von der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht auszugehen. Einschränkend bestimmt das Gesetz jedoch, dass kein die Mängelhaftung des Verkäufers auslösender Sachmangel vorliegt, wenn die Sache trotz der fehlerhaften Montageanleitung ordnungsgemäß montiert worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Nichterfüllung der Untersuchungspflicht durch P zur Mangelhaftigkeit des Werkes geführt. Gemäss § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist ein Werk nämlich mangelhaft, wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Das von P zu verlegende Parkett sollte zur Aufstellung schwerer Bücherregale geeignet sein. Tatsächlich ist jedoch ein Parkett verlegt worden, dass für diesen besonderen Verwendungszweck ungeeignet ist und dies gerade deshalb, weil es P pflichtwidrig unterlassen hat, das angelieferte Holz auf seine Eignung hin zu untersuchen. 6. Nachfristsetzung 7. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung 8. Ergebnis III. Anspruch des A gegen P auf Ersatz der Selbstvornahmekosten aus §§ 634 Nr. 2, 637 ? Auf den ersten Blick liegt es scheinbar sehr nahe, die Kosten für die Beauftragung des D in Höhe von 4.000 Euro als Selbstvornahme-Aufwendungen i.S.v. § 637 zu werten und dem A daher einen Ersatzanspruch aus § 637 Abs. 1 zuzusprechen. Allerdings ist zu beachten, dass dem P nach der hier vertretenen Ansicht lediglich die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht und nicht etwa der Verstoß gegen die vertragliche Hauptleistungspflicht vorgeworfen wird (die Verlegearbeiten als solche sind offenbar korrekt ausgeführt worden). A sind die Kosten in Höhe von 4.000 Euro jedoch nicht entstanden, weil er die von P unterlassene Untersuchung des Parketts von D hat ausführen lassen (insoweit griffe § 637 eventuell noch); statt dessen beziehen sich diese Aufwendungen auf die vertragliche Hauptleistungspflicht des P. Sehr fraglich ist aber, ob dem Besteller auch insoweit ein vom Verschulden des Unternehmers unabhängiges Selbstvornahmerecht nach § 637 zusteht, obwohl der Unternehmer lediglich eine leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt hat. Anders könnte zu entscheiden sein, wenn abweichend vom hier vertretenen Standpunkt die Untersuchungs- und Anzeigepflicht des Werkunternehmers unmittelbar der vertraglichen Hauptleistungspflicht zugeordnet wird. Zu beachten ist jedoch, dass jene Autoren des rechtswissenschaftlichen Schrifttums, die diesen Weg unter der Geltung des alten Schuldrecht gegangen sind, sämtliche Gewährleistungsrechte des Bestellers (also auch dessen Selbstvornahmerecht) insoweit von einem Verschulden des Unternehmers abhängig gemacht haben (vgl. hierzu Staudinger/F.Peters, § 633 Rdn. 110). (In gewisser Weise differenziert diese Ansicht also nicht wie hier vorgeschlagen bereits auf der Tatbestands-Ebene, sondern erst bei den Rechtsfolgen.) Eine entsprechende Anspruchsprüfung würde mithin mit der unter II. dargestellten weitgehend übereinstimmen. |