Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

Lösung Übungsfall 4

I. Vorüberlegungen

1.Zur Art des Vertrages

Der Klärung bedarf zunächst, ob A und K einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Obwohl die Mängelhaftung nach dem neuen Kauf­recht sehr viele Regelungen enthält, die sich auch bei der werkvertragrechtlichen Mängelhaf­tung finden, ist die Einordnung des konkreten Vertrags von einiger Bedeutung: So hat bei­spielsweise der Besteller ein Recht zur Selbstvornahme (§ 637), nicht aber der Käufer; außer­dem darf steht bei der werkvertraglichen Nascherfüllung dem Unternehmer die Auswahl zwischen Neuherstellung und Nachbesserung zu (§ 635 Abs. 1), während beim Kauf sich der Käufer zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung entscheiden darf (§ 439 Abs. 1).

Er­hebliche praktische Bedeutung besitzt die Zuordnung des „Endvertrages“ aber auch für das rechtli­che Regime der gesamten Lieferkette und zwar insbesondere für die Haftung des Herstellers: Steht am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (mit Montagever­pflichtung) dann kann der – zur Montage verpflichte – Letztverkäufer (fast immer ein Einzel­händ­ler) die Aufwendungen, die ihm bei der Nacherfüllung entstehen, im Regelfall gemäss den §§ 478 f. BGB auf den Großhändler überwälzen und dieser wiederum auf den Hersteller. Steht jedoch am Ende der Kette ein Werkvertrag, so kommen die §§ 478 f. BGB selbst dann nicht zur Anwendung, wenn der Besteller ein Verbraucher ist. Ist das Werk deshalb mangel­haft, weil die vom Werkunternehmer eingebauten Sachen mit einem Mangel behaftet gewesen sind, so muss der Werk­unternehmer nacherfüllen. Soweit es um die mangelhafte Sache selbst geht, werden dem Werkunternehmer zumeist Ansprüche gegen seinen Lieferanten (den Groß­händ­ler) aus den §§ 437 ff. BGB zustehen. Seinen Nacherfüllungsaufwand allerdings könnte der Werkunternehmer lediglich im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs geltend machen und ein solcher Anspruch wird regelmäßig daran scheitern, dass der Großhändler die mangel­hafte Lieferung nicht zu vertreten hat. In gewisser Weise verhindert also in einer solchen Lieferkette die „Zwischen­schaltung“ des Großhändlers eine Überwälzung des Reparaturauf­wandes auf den Hersteller, der die Mangelhaftigkeit des Sache häufig zu vertreten hat.   

Im konkreten Fall lässt sich der zwischen A und K abgeschlossene Vertrag relativ sicher dem Kaufrecht zuordnen: Zwar könnte die Montage einer Küche zum Gegenstand eines gesonderten Werkvertrages gemacht werden, doch schließen hier K und A nur einen Vertrag ab. Und ganz offensichtlich wird dieses vertragliche Verhältnis zwischen A und K sehr viel mehr durch die Lieferung der Einbauküche geprägt, als durch die von K (zusätzlich) übernommene Verpflichtung, die Küche zu montieren (hierauf deutet auch die Relation zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis in Höhe von 12.000 € und der von D in Rechnung gestellten Montagekosten in Höhe von 700 € hin).

2. Exkurs: Verkäufer-Pflichten und Schadensersatz

Auf den ersten Blick erscheint die Beantwortung der Aufgabenstellung relativ unproblema­tisch: Zwischen A und K besteht offenbar ein wirksamer Kaufvertrag und A begehrt den Ersatz von Schäden, die entstanden sind weil K (bzw. der von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen herangezogene M) den Vertrag nicht in der vereinbarten Weise erfüllt hat. Nahe scheint es deshalb zu liegen, einen Anspruch des K auf Ersatz sämtlicher Schäden nach §§ 280, 281 Abs. 1 zu prüfen. Vor einem übereilten Vorgehen muss aber nachdrücklich gewarnt werden, denn bei genauer Betrachtung zeigt sich zum einen, dass die von K verletzten Pflichten verschiedener Natur sind; zum anderen geht es bei den von A geltend gemachten Schäden teilweise um den Ersatz des Integritäts- und teilweise um den Ersatz des Äquivalenzinteresses. Dieser Befund ist deshalb wichtig, weil die §§ 280 ff. BGB in bezug auf beide Aspekte differenzieren:

a) Überblick über die verschiedenen  Pflichtverletzungs-Tatbestände

Die „Pflichtverletzung“ bildet zwar den Zentralbegriff des neuen Leistungsstörungsrechts, doch hat der Gesetzgeber statt eines allumfassenden Einheitstatbestandes eine ganze Reihe von einzelnen Pflichtverletzungstatbeständen geschaffen (vgl. insbesondere den instruktiven Überblick von M.Schultz, in: Westermann (Hrsg.), Das Schuldrecht 2002, S. 23 ff.). Diese Tatbestände differenzieren einerseits nach der Art der Leistungsstörung (Nichtleistung, Schlechtleistung, verspätete Leistung), andererseits nach dem Charakter der verletzten Pflichten. Zu unterscheiden sind insb. Hauptleistungspflichten, leistungsbezogene Neben­pflichten und nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Für Verletzungen der Hauptleistungs­pflicht des Verkäufers hält das Gesetz recht eingehende Vorschriften bereit (vgl. z.B. für die Schlechtleistung die §§ 437 ff.). Dagegen werden die Rechtsfolgen möglicher Nebenpflicht­verlet­zungen beim Kauf auch von der Vorschriften der Schuldrechtsmodernisierung nur teil­weise geregelt.

Ein ausdrückliche Regelung hat der Gesetzgeber für die Verletzung der (nicht leistungsbezo­genen) Schutz­pflichten getroffen. Von § 241 Abs. 2 BGB wird nun explizit klargestellt, dass ein Schuldverhältnis die Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Verletzt der Schuldners eine derartige Pflicht und hat er diese Pflichtverletzung zu vertreten, so kann der Gläubiger gemäss § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzu­muten ist. Während es insoweit um den Ersatz des Äquivalenzinteresses geht, kann der Gläubiger in einem solchen Fall bereits nach § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz seines Integritätsinteresses verlangen.

Weniger klar sind die Rechtsfolgen einer Verletzung sog. leistungsbezo­gener Nebenpflichten (zu diesen Pflichten siehe Soergel/Wiedemann, Komm. zum BGB, 12. Aufl. 1990, Vor § 275, Rdn. 464 ff.; sowie M.Schultz, a.a.O., S. 44 f.). Regelmäßig wird es bei der Verletzung einer sol­chen Pflicht nicht um den Ersatz des Integritätsinteresse des Gläubigers gehen (dann besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz der Schäden nach § 280 Abs. 1 BGB), sondern um den Ersatz des Äquivalenzinteres­ses. Insoweit könnten grundsätzlich zwei Lö­sungsmög­lichkeiten erwogen werden: Einerseits eine Anwendung der Vorschriften des § 281 BGB; andererseits erscheint es aber auch  nicht von vornherein ausgeschlos­sen, auf die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten § 282 BGB analog zur Anwendung zu bringen (eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, weil § 282 BGB an die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB anknüpft). Jedoch hat der Schuldrechtsmoderni­sierungsgesetzgeber in der Gesetzes­begründung gleich mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass § 282 BGB nur bei einer Verlet­zung von nicht leistungsbezoge­nen Nebenpflichten eingreifen soll (BT-Drs. 14/6040, S. 135, 138, 141). Diese Lösung ist wohl auch sachgerecht, könnte mit einer Anwendung von § 282 BGB auf die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten (zumindest im Einzelfall) das Ver­käufer-Recht auf eine zweite Andienung unterlaufen werden. Es sollte dem Käufer aber nicht möglich sein, bei einer Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflich­ten schneller als bei Hauptleistungspflicht-Verletzungen zum Schadens­ersatz statt der Leistung zu gelangen.

Die Unterstellung der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten unter die §§ 280, 281 BGB wirft allerdings erhebliche Folgeprobleme auf. Zum einen ist noch völlig ungeklärt, wel­che einzelnen Regelungen des § 281 BGB auf eine derartige Pflichtverletzung Anwendung finden (insb. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1 Satz 3?). Zum anderen kommt bei diesem Lösungsan­satz der Unterscheidung zwischen leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Neben­pflich­ten, die häufig nur schwer durchzuführen ist (vgl. hierzu auch Anwalt-Komm/Dauner-Lieb, § 282 Rdn. 6), erhebliche Bedeutung zu.

b) Folgerungen für das weitere Vorgehen

Geht man von diesen Vorüberlegungen aus, so lassen sich zumindest zu einem Teil der Aufgabenstel­lung konkrete Prüfungsfragen formulieren: Mit der Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Küchenfliesen könnte K gegen seine Verpflichtung verstoßen haben, bei der Vertragsdurchführung Rücksicht auf die Rechtsgüter des A zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Da dieser Schutzpflicht-Verstoß insoweit den A in seinen Integritätsinteressen verletzt hat, ist ein Ersatz-Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen (unter II.1). Auch die Aufwendungen wegen der Beauftragung des D sind dem A entstanden, weil die Küchen-Monteure keine bzw. zu wenig Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des A genommen haben. Jedoch geht es bei den Beauftragungs-Kosten nicht um das Integritäts-, sondern um das Äquivalenzinteresse des A. Zu prüfen ist deshalb ein Anspruch aus § 282 BGB (unter II.2). Schwierig ist dagegen die Zuordnung der Kosten für eine neue Arbeitsplatte. Dieser Punkt bedarf noch eingehender Erörterung (unter II.3).

II.    Ansprüche des A gegen K auf Ersatz der Schäden

1.Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Fliesen aus § 280 Abs. 1 BGB

K hat nicht nur die Verpflichtung übernommen, dem A eine mangelfreie Einbauküche zu liefern. Er hat zudem vertraglich zugesagt, die Möbel fachgerecht zu installieren. Folglich ist er nicht nur in bezug auf die Lieferung selbst, vielmehr ebenso im Rahmen der Montage verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des A Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Insoweit spielt es keine Rolle, dass K den Einbau der Küche nicht selbst vornimmt, sondern hiermit den M beauftragt. Da sich K des M (und dessen Mitarbeiter) bedient, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat er gemäss § 278 BGB für deren Pflichtverletzungen einzustehen. Mit der Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Fliesen ist unzweifelhaft in Rechtsgüter des A eingegriffen worden; K hat also gegen Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.

Fraglich kann daher nur sein, ob K diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Auch hiervon kann jedoch ausgegangen werden, sind doch die Zerstörungen offensichtlich auf die Unachtsamkeit der Monteure zurückzuführen. Dem Sachverhalt lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte darauf entnehmen, dass K der Nachweis des Nichtvertretenmüssens (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gelingen könnte.

A hat mithin gegen K einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz von insgesamt 600 €wegen Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Fliesen.

2. Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Beauftragung des D aus § 282 BGB

Die Kosten in Höhe von 700 €, die dem A wegen der Beauftragung des D entstanden sind, lassen sich nicht dem Integritätsinteresse des A zuordnen – ein Ersatzanspruch gegen den K kann sich demnach nicht bereits aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Vielmehr sind diese Aufwendungen dem Äquivalenzinteresse zuzurechnen: An sich hätte K die Einbauküche installieren müssen – dem A sind die (zusätzlichen) Kosten nur entstanden weil er von der Erfüllung durch K (bzw. durch den von diesem herangezogenen M) Abstand genommen hat. A begehrt nun also Schadensersatz statt der Leistung; für einen solchen Anspruch verweist § 280 Abs. 2 BGB auf die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 – 283 BGB. Die Regelung des § 282 BGB macht deutlich, dass der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nicht nur bei einer Verletzung der Hauptleistungspflicht verlangen kann, sondern auch dann, wenn der Schuldner gegen nicht leistungsbezogene Nebenpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB verstößt.

Dass K gegen derartige Pflichten verstoßen hat und dass er zudem diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, ist bereits festgestellt worden (vgl. unter II.1) – die „Voraussetzungen des § 280 Abs. 1“, auf die § 282 verweist, liegen demnach vor. Allerdings stellt § 282 BGB noch eine zusätzliche Voraussetzung auf: Dem Gläubiger (A) darf die Leistung durch den Schuldner (K) nicht mehr zuzumuten sein. Von der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 141 f.) wird diese Bestimmung dahingehend erläutert, die Pflichtverletzung müsse wesentlich sein, also ein gewisses Gewicht haben, um die (für den Schuldner schwerwiegenden) Folgen des § 282 BGB zu rechtfertigen. Während bei einer Verletzung von Leistungspflichten die „Schwelle zur Wesentlichkeit“ regelmäßig durch eine erfolglose Fristsetzung erreicht werde, komme wegen der Eigenart der Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung nicht in Frage; die Wesentlichkeit der Pflichtverletzung müsse mithin anders bestimmt werden. Es gehe um eine Wertungsfrage, bei deren Beantwortung die Interessen von Gläubiger und Schuldner zu berücksichtigen seien. U.a. könne es darauf ankommen, ob der Gläubiger den Schuldner gemahnt habe; auf diese Weise sollen offenbar auch wiederholte eher gering­fügige Pflichtverletzungen dem Gläubiger die weitere Leistungserbringung durch den Schuldner un­zumutbar machen. In ersten Stellungnahmen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums wird betont, dass es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei an die Annahme der Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen seien (vgl. nur Anwalt-Komm/Dauner-Lieb, § 282 Rdn. 7).

Im vorliegenden Fall dürften die Voraussetzungen des § 282 BGB allerdings erfüllt sein. Die wiederholte Zerstörung von Sachen des A innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeit stellt eine recht schwerwiegende Schutzpflichtverletzung dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass A den M bereits nachdrücklich gemahnt hatte, die Monteure mögen doch bitte achtsamer sein. A war unter diesen Umständen eine weitere Durchführung der Einbauarbeiten durch M nicht mehr zuzumuten. Folglich hat A gegen K einen Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftra­gung des D entstandenen Kosten in Höhe von 700 € aus § 280, 282 BGB.

3.  Erstattung der Kosten für eine neue Arbeitsplatte

Nicht einfach zu beantworten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung der an D für eine neue Arbeitsplatte gezahlten 200 € verlangt werden kann. Zumindest drei verschiedene Lösungen könnten in Betracht kommen.

Erstens ließe sich ein Ersatzanspruch des A möglicherweise schon auf § 280 Abs. 1 BGB stützen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs könnte vorgebracht werden, mit dem Transport der Küchenmöbel in die Wohnung des A seien diese in das Eigentum des A gelangt, weshalb A durch das fehlerhafte Zurechtschneiden der Arbeitsplatte in seinem Integritätsinteresse verletzt worden sei. In der Sache würde auf diese Weise die unbrauchbare Arbeitsplatte dem zerstörten Wandspiegel usw. gleichgesetzt.

Eine solche Lösung würde aber wohl erhebliche Wertungswidersprüche innerhalb des Gesamtsystems der kaufrechtliche Mängelhaftung aufwer­fen: Wenn der Käufer bei Einzel­teilen, die bei der Montage beschädigt worden sind, sofort Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 geltend machen könnte, dann liefe hier das Verkäufer-Recht auf eine zweite Andienung leer, und dies, obwohl die fehlerhafte Montage als solche explizit in den Sach­mangelbegriff aufgenommen worden ist (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB), also als Verletzung der Hauptleistungspflicht gilt (mit der Folge, dass dem Verkäufer insoweit ein Recht auf zweite Andienung zusteht). Zudem ist fraglich, ob nicht viele Fallgestaltungen denkbar sind, in denen diese Lösung auch die Interessen des Käufers verletzt: Wird die Beschädigung von Einzelteilen bei der Montage dem Integritäts- statt dem Äquivalenzinteresse zugeordnet, dann dürfte dem Käufer insoweit wohl auch kein (verschuldensunabhängiger) Nacherfüllungsan­spruch gemäss § 439 Abs. 1 BGB zustehen. Dies würde insbesondere dann misslich sein, wenn dem Verkäufer wegen der fehlerhaften Montage kein Verschulden trifft (z.B. wenn der fehlerhafte Zuschnitt der Arbeitsplatte auf einen Fehler in der Installationsanleitung des Herstellers zurückzuführen wäre).

Ordnet man die fehlerhaft zugeschnittene Arbeitsplatte dem Äquivalenzinteresse des A zu, so könnte zweitens erwogen werden, den Schaden des A auf der Grundlage der §§ 280, 282 BGB zu liquidieren. Dieser Ansatz liegt im konkreten Fall schon deshalb scheinbar nahe, weil der A hier nach den §§ 280, 282 BGB die Kosten für die Beauftragung des D ersetzt erhält. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass diese Lösung nicht sauber genug danach differenziert, auf welche Pflichtverletzungen die einzelnen Schadenspositionen eigentlich zurückzuführen sind. Während die Beauftragung von D letztlich auf die Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten zurückzuführen ist, stellt der falsche Zuschnitt der Arbeitsplatte entweder eine Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten dar oder (und diese Zuordnung ist wohl schon wegen § 434 Abs. 2 BGB zu bevorzugen) eine Verletzung der Hauptleistungspflicht. Dieser Aspekt spricht an sich eindeutig dagegen, den Anspruch des A auf Ersatz der 200 € für die Arbeitsplatte auf § 282 BGB stützen. Andererseits ist im konkreten Fall jedoch zu berücksichtigen, dass A bereits ein Anspruch nach §§ 280, 282 BGB zugesprochen worden ist (vgl. unter II.2). A wäre demnach sogar berechtigt, von der Ab­wicklung des Vertrages zugunsten eines Deckungsgeschäfts insgesamt Abstand zu nehmen. Allerdings ist er diesen Weg gerade nicht gegangen.

Drittens liegt - schon wegen der sachlichen Nähe zur Hauptleistungspflicht – eine Anwen­dung der §§ 280, 281 BGB sehr nahe. A wäre hiernach verpflichtet gewesen, dem K zunächst eine Nachfrist für die Lieferung einer neuen Arbeitsplatte zu stellen. Im konkreten Fall befremdet ein solches Ergebnis aber ein wenig: Den D konnte A ohne weiteres beauftragen (vgl. unter II.2), hinsichtlich der Ar­beitsplatte hätte er jedoch dem K eventuell noch eine Nacherfüllungsmöglichkeit einräumen müssen. Hierzu ließe sich aber argumentieren, dass die Regelung des § 282 BGB sehr speziell ist und keinesfalls dazu dienen darf, das gesamte System der Mängelhaftung beim Kauf zu unterlaufen. (Überblickt man die in der Gesetzesbegründung und im Schrifttum  erwähnten Beispiele zu § 282 BGB so wird deutlich, dass man bei der Schaffung dieser Norm eher an Werkverträge, denn an Kaufverträge gedacht hat.) Zudem darf nicht übersehen werden, dass auch der Käufer nicht zur Nachfristsetzung verpflichtet ist, wenn ihm eine Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht mehr zugemutet werden kann (§ 440 BGB).

 

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