I. Anwendbares Recht
Der Kaufvertrag zwischen A und S ist Mitte Januar 2002 abgeschlossen worden.
Gemäß Art. 9 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
(BGBl. I, 3138) sind die von diesem Gesetz veranlassten Änderungen des
BGB am 1.1.2002 in Kraft getreten. Die besonderen Überleitungsbestimmungen
des Art. 229 §§ 5 f. EGBGB sind nicht einschlägig. Auf den Sachverhalt
sind deshalb uneingeschränkt die Vorschriften des neuen Rechts zur Anwendung
zu bringen.
II.
Anspruch des S gegen A auf Übernahme der Nacherfüllungs-Aufwendungen
aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 und 2 BGB
Die von S geltend gemachten Kosten sind (zumindest mittelbar) von den
Bemühungen um eine Reparatur des Notebooks veranlasst worden. A könnte
deshalb gemäss § 439 Abs. 2 i.V.m. mit §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 verpflichtet
sein, dem S Ersatz für seine Aufwendungen zu leisten.
1. Anspruch des S auf Nacherfüllung
Gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs.
1 BGB hat der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache einen Anspruch
auf Nacherfüllung, wobei der Verkäufer die für die Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen zu tragen hat (§ 439 Abs. 2 BGB).
Der Nacherfüllungsanspruch
setzt neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages, an dem nach
den Angaben des Sachverhalts nicht zu zweifeln ist, lediglich die Lieferung
einer bei Gefahrenübergang mangelhaften Sache voraus. Das von S erworbene
Notebook ist offensichtlich mit einem Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1
BGB behaftet gewesen und zwar unabhängig davon, ob die aufgetretene
völlig Funktionsunfähigkeit des Geräts konkret auf einen Hardware-Defekt
oder auf fehlerhaft installierte Software zurückzuführen war. Da das
Notebook von A mit vorinstallierter Software verkauft worden ist, würde
auch die fehlerhafte Installation der Software eine Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
Allerdings muss der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden
gewesen sein; der Defekt darf also nicht von einer unsachgemäßen Benutzung
des Geräts durch den S herrühren. Da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt
– vgl. § 474 Abs. 1 BGB: A ist Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB); S Verbraucher
(§ 13 BGB) und das Notebook eine bewegliche Sache – und der Sachmangel
bereits nach wenigen Wochen aufgetreten ist, kommt S in den Genuss der
Beweislastumkehr nach § 476: A müsste beweisen, dass das Notebook bei
Gefahrübergang mangelfrei gewesen ist.
S hat folglich
gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung, wobei er nach § 439 Abs. 1
BGB berechtigt ist, zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
und der Lieferung einer neuen Sache (Ersatzlieferung) auszuwählen. Er
begehrt die Reparatur des Notebooks, entscheidet sich also für die Nachbesserungs-Variante.
A steht als Verkäufer zwar nach § 439 Abs. 3 BGB die Befugnis zu, die
vom Käufer ausgewählte Variante der Nacherfüllung zu verweigern, wenn
ihn diese mit „unverhältnismäßigen Kosten“ belasten würde, doch macht
A von dieser Einrede keinen Gebrauch. S hat demnach gegen A einen Anspruch
auf Reparatur des Notebooks.
2. Zur Einbeziehung des Hersteller- Kundendienstes
Als S am 11.3. seinen Anspruch
auf Nachbesserung geltend macht, wird er von A an einen vom Hersteller
organisierten Kundendienst weiterverwiesen. Der Aufbau derartiger Systeme
für die Reparatur von Verbrauchsgütern dürfte unter dem neuen Kaufrecht
sowohl im Interesse der Hersteller, als auch in dem des Einzelhandels
liegen: Die Hersteller erhalten hierdurch die Möglichkeit, auf die Höhe
der Nacherfüllungs-Aufwendungen, die sie wegen der besonderen Rückgriffsregelungen
der §§ 478 f. BGB letztlich ohnehin tragen müssen, Einfluss zu nehmen;
außerdem könnte der Hersteller-Kundendienst als „gleichwertiger Ausgleich“
i.S.v. § 478 Abs. 4 BGB angesehen werden, weshalb es dem Hersteller
möglich wäre, gegenüber seinen Abnehmern die Geltung der §§ 478 f. BGB
abzudingen. Für den Einzelhandel ist ein funktionierender Hersteller-Kundendienst
schon deshalb von Vorteil, weil ihn dieser regelmäßig von der Last befreit,
bei der Mangelhaftigkeit verkaufter Sachen selbst tätig werden zu müssen.
Noch völlig ungeklärt
ist allerdings die Frage, ob A von Rechts wegen berechtigt ist, S an
den Hersteller-Kundendienst weiter zu verweisen, ob S nicht darauf bestehen
könnte, dass A die unmittelbare Abwicklung der Nacherfüllung übernimmt.
Zwar ist der Verkäufer zweifellos berechtigt (u.U. sogar verpflichtet)
sachkundige Dritte mit der Nachbesserung zu beauftragen, doch erlaubt
dies nicht unbedingt den weiteren Schluss, der Verkäufer könne sich
als Schuldner des (Nach-)Erfüllungsanspruch gänzlich „zurückziehen“.
In der Sache läuft ein solches Vorgehen nämlich letztlich darauf hinaus,
dem gesamten mit der Nacherfüllung verbundenen Aufwand auf den Käufer
abzuwälzen (vgl. nur den insoweit durchaus Realitäts-nahen Sachverhalt).
Es spricht daher einiges dafür, dass ein Käufer nur dann verpflichtet
sein sollte, sich unmittelbar an den Kundendienst des Herstellers zu
wenden, wenn sich hierdurch für ihn der mit der Geltendmachung seiner
Mängelhaftungs-Rechte verbundene Aufwand nicht oder nur unwesentlich
erhöht, so dass es dem Käufer letztlich gleichgültig sein kann, an wen
er sich wendet. (Beispielsweise braucht sich der Käufer ganz gewiss
nicht an einen Service mit einer 0190er Nummer verweisen lassen und
dies unabhängig von der Frage, ob der Verkäufer die hiermit verbundenen
Kosten später zu ersetzen hätte – hierzu sogleich unter 3.).
Würdigt man den
Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten und berücksichtigt dabei zudem,
dass dem Verkäufer (selbstverständlich) das Verhalten der von ihm einbezogenen
„Nacherfüllungs-Helfer“ zuzurechnen ist (§ 278 BGB), so lässt sich feststellen,
dass A seiner Verpflichtung zur Nachbesserung des Notebook nicht bzw.
zumindest nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. A hat die Reparatur
des Geräts zwar nicht ausdrücklich verweigert (jedenfalls wohl nicht
„ernsthaft und endgültig“ i.S.v. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2), doch
stellt das Verhalten des A insgesamt eine – ebenfalls recht schwerwiegende
– Verletzung der Nacherfüllungspflicht dar.
3. Ersatz der Telefonkosten
Da S einen Anspruch auf Reparatur
des Notebooks hat, ist A gemäss § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, die
hierfür erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Allerdings werden von
§ 439 Abs. 2 BGB lediglich „Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten“
explizit erwähnt (die Regelung ist insoweit wortgleich mit § 476a
Satz 1 BGB a.F., § 11 Nr. 10 c) AGBG; vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie).
Der Zusatz „insbesondere“ macht jedoch deutlich, dass diese Aufzählung
nicht abschließend sein soll, so dass Telefonkosten – zumindest dann,
wenn sie eine gewisse Bagatell-Schwelle überschreiten und zudem in ihrer
Höhe vom Verkäufer wesentlich veranlasst worden sind – ebenfalls vom
Verkäufer zu tragen sind.
Nicht von Belang
ist, dass die Kosten für die Telefonate nicht zur erfolgreichen Behebung
des Mangels beigetragen haben, rückblickend mithin nicht „erforderlich“
gewesen sind, denn es handelt sich insoweit um einen (zusätzlichen)
Nacherfüllungsaufwand, der letztlich durch A und nicht durch den S veranlasst
worden ist. Ohnehin setzt die Vorschrift des § 439 Abs. 2 nicht voraus,
dass ein Nacherfüllungsversuch erfolgreich gewesen ist. Sinn der Regelung
ist es, dafür Sorge zu sagen, dass die Herstellung des vertragsgemäßen
Zustandes für den Käufer „unentgeltlich“, also ohne zusätzliche Kosten,
vorgenommen wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie
1999/44/EG). Bei diesem Regelungsansatz wäre es absolut sinnwidrig,
müsste der Käufer die Kosten eines gescheiterten Nachbesserungsversuches,
also der Nichtherstellung des vertragsmäßigen Zustandes, tragen. (Etwas
anderes könnte eventuell dann gelten, wenn der Käufer das Scheitern
des Nachbesserungsversuches zu verantworten hat.).
S hat folglich
gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Telefonkosten in Höhe von 20 €
aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 und 2 BGB.
4. Ersatz der Reparaturkosten
Bei den 75 €, die dem S durch
die Beauftragung des C entstanden sind, handelt es sich zweifelsfrei
um einen Aufwand, der zum Zweck der Nacherfüllung, also für die Reparatur
des Notebooks erforderlich gewesen ist. Dennoch berechtigt die Regelung
des § 439 Abs. 1 und 2 BGB S nicht, von A den Ersatz dieser Kosten verlangen
zu können. In der Sache liefe eine solche Berechtigung nämlich auf die
Verankerung eines sog. Selbstvornahmerecht hinaus, wie es beim Werkvertrag
dem Besteller gemäss § 637 BGB zusteht. Da der Gesetzgeber die Schaffung
eines vergleichbaren Käufer-Rechts ausdrücklich abgelehnt hat (vgl.
die Erläuterungen der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6040, S. 95), besteht
weder Raum für eine analoge Anwendung von § 637 BGB, noch für eine „Lösung
über § 439 Abs. 2 BGB“ (so auch AnwaltKomm-SchuldR/Büdenbender,
§ 439 Rdn. 14).
III. Anspruch des S auf Ersatz der Reparaturkosten
im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes
Die Reparaturkosten könnten einen – von A gemäss den
§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB zu ersetzenden – Schaden darstellen.
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages und das Vorhandensein eines Sachmangels
ist bereits festgestellt worden (vgl. unter II.1). Fraglich ist jedoch,
ob die weiteren Voraussetzungen für einen solchen Anspruch des S vorliegen.
1. Übergang zu den weiteren Mängel-Rechten erfordert erfolglose Nachfristsetzung
Nach dem neuen Kaufrecht
besteht bei den Mängelhaftungs-Rechten des Käufers eine Rangfolge: Leistet
der Verkäufer mangelhaft, steht dem Käufer zunächst nur ein Anspruch
auf Nacherfüllung zu; zu den anderen Rechten (Rücktritt, Minderung,
Schadens- bzw. Aufwendungsersatz) gelang der Käufer grundsätzlich erst,
wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hat (§ 323 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1,
§ 281 Abs. 1, § 284 i.V.m. § 281 Abs. 1). Hierdurch erhält der Verkäufer
ein sog. „Recht auf zweite Andienung“. S hat dem A aber nie eine Frist
zur Nacherfüllung gesetzt.
2. Übergang zu den nachrangigen Rechten ohne Nachfristsetzung
Allerdings ist ein Käufer, der an sich nachrangige Mängelhaftungs-Rechte
geltend machen will, nicht ausnahmslos verpflichtet, dem Verkäufer zuvor
eine Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Für den Schadensersatzanspruch
sind die entsprechenden Regelungen in den § 281 Abs. 2, 440 BGB enthalten.
Der Sachverhalt liefert diverse Anhaltspunkte, mit denen sich das Vorliegen
mehrerer der von diesen Normen ausdrücklich erwähnten Alternativen begründen
ließe. So könnte argumentiert werden, als S am 3.4. erneut bei A vorstellig
geworden sei, habe der zuständige Mitarbeiter die Nacherfüllung (durch
A) ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB). Ferner ließe
sich vertreten, mit den erfolglosen Einschicken des Notebooks und den
ebenso erfolglosen Telefon-Bemühungen des S sei die Nachbesserung fehlgeschlagen;
ebenso vertretbar gewiss ist auch die Ansicht, dem S könne eine Nacherfüllung
nicht mehr zugemutet werden (§ 440 Abs. 1 BGB). S könnte demnach zu
seinen weiteren Mängelhaftungs-Rechten gelangen, ohne den A zuvor noch
eine Nachfrist setzen zu müssen.
3. Vertretenmüssen
Das Recht des Käufers, Schadensersatz
wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache fordern zu können, setzt jedoch
gemäss § 280 Abs. 1 BGB voraus, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung,
also die Lieferung einer mangelhaften Sache zu vertreten hat. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass A die Lieferung des Mängel-behafteten
Notebook nicht zugerechnet werden kann. Von den großen Discounthandelsketten
werden nämlich üblicherweise lediglich die von den Lieferanten bezogenen
Waren originalverpackt an die Käufer „weitergereicht“. Nach – ausdrücklich
bekundeter – Ansicht des Gesetzgebers ist der gewerbliche Verkäufer
einer Sache regelmäßig nicht zu deren vorherigen Untersuchung verpflichtet
(anders eventuell nur, wenn es sich um einen besonders sachkundigen
Fachhändler handle); explizit betont wird in der Gesetzesbegründung
zudem nochmals, dass der Hersteller einer Kaufsache nicht als Erfüllungsgehilfe
des Verkäufers anzusehen ist, weshalb das Verschulden des Herstellers
dem Verkäufer nicht über § 278 BGB zugerechnet werden könne (BT-Drs.
14/6040, S. 210).
Da A hiernach die Mangelhaftigkeit
des Notebook nicht zu vertreten hat, was er unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung
auch problemlos nachweisen könnte (ist wegen § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
wichtig), scheidet ein auf die §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB gestützter
Schadensersatzanspruch des S aus. (Anders wäre zu entscheiden, wenn
A die Notebooks vom Hersteller ohne Software erworben und die Software
selbst installiert bzw. hiermit einen Dritten beauftragt hätte und die
Funktionsunfähigkeit des Geräts auf eine fehlerhaft installierte Software
zurückzuführen wäre.)
IV.
Anspruch des S auf Ersatz der Reparaturkosten wegen Verletzung
der Pflicht zur Nacherfüllung
A könnte jedoch dem S gemäss
den §§ 280, 286 i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB zum Ersatz der Reparaturkosten
verpflichtet sein, weil sich A schuldhaft seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung
entzogen hat (zur Würdigung des Verhaltens des A vgl. unter II.2.).
Die rechtzeitige
Befriedigung des Nacherfüllungsanspruchs steht keinesfalls im Belieben
des Verkäufers, denn bei diesem Käuferrecht handelt es sich grundsätzlich
um eine „vollwertige“ (also auch einklagbare) Berechtigung. Der Verkäufer
kann deshalb auch mit der Erfüllung des Nacherfüllungsanspruch in Verzug
kommen, woraus sich gemäss den §§ 280, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch
des Käufers ergeben könnte.
Fällig wird der
Nacherfüllungsanspruch bereits dann, wenn der Käufer den Verkäufer zur
Mängelbeseitigung auffordert; insbesondere ist es für das Fälligwerden
des Anspruch nicht erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine
Frist zur Nacherfüllung setzt (vgl. BT.-Drs. 14/6040, S. 230). Der Nacherfüllungsanspruch
des S ist mithin am 11.3. fällig geworden.
Für den Eintritt
des Verzugs bedarf es darüber hinaus noch einer Mahnung (§ 286 Abs.
1 BGB). Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist die Ansicht vertreten
worden, bereits in der Rüge der Mangelhaftigkeit durch den Käufer liege
eine Mahnung, woraus sich der Verzug des Verkäufers ergebe, mit der
weiteren Folge, dass dieser für die Verzugsschäden (sofort) einzustehen
habe (so wohl Büdenbender in: Dauner-Lieb u.a., Lehrbuch zum
neuen Schuldrecht, S. 245 f., Rdn. 62, 66). Diese Ansicht ist jedoch
(zumindest insoweit) abzulehnen, wie sie die sofortige Entstehung einer
Schadensersatzverpflichtung behauptet: Der Käufer hat nämlich dem Verkäufer
für die Nachbesserung eine angemessene Frist einzuräumen (vgl. unter
III.1). Diese Regelung würde in der Sache unterlaufen, falls der Verkäufer
schon in dieser Zeitspanne für den Betriebsausfall und andere Verzugsschäden
einzustehen hätte. Selbst wenn es also stimmt, dass in der Mängelrüge
bereits eine Mahnung liegt (Vorteil einer solchen Konstruktion wäre,
dass der Käufer später nicht noch einmal tätig werden muss, um den Verkäufer
in Verzug zu setzen) so stünde der Verkäufer während der Nacherfüllungsfrist
noch „unter dem Schutz“ der § 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4 BGB, weil
er für die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Kaufsache (noch) nicht
verantwortlich ist. Im konkreten Fall kann all dies aber dahinstehen,
da A (spätestens) mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Nachbesserung
in Verzug gerät, als S am 3.4. erneut in der Filiale erscheint und eine
Reparatur des Notebooks verlangt.
Die Ersatzpflichtigkeit
des A setzt ferner voraus, dass A die Verzögerung der Nacherfüllung
zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4 BGB). Hierzu ist
jedoch zu beachten, dass nicht S beweispflichtig, sondern A sein fehlendes
Verschulden nachzuweisen hat. A müsste deshalb belegen, dass die Verzögerung
der Notebook-Reparatur weder von ihm noch von seinen „Helfern“ (§ 278)
zu verantworten ist. In der Sache müsste A wohl zumindest nachweisen,
dass er ein System organisiert hat, dass eine zügige Befriedigung der
Nacherfüllungsansprüche seiner Kunden garantiert und zwar ohne diese
Kunden mit einen höheren Abwicklungs-Aufwand zu belasten (vgl. unter
II.2). Nach den Angaben des Sachverhalts ist nicht anzunehmen, dass
A ein solcher Nachweis gelingen würde.
Allerdings ist
unter dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht umstritten gewesen, ob
der Gläubiger auf der Grundlage von § 286 BGB a.F. im Rahmen des Verzugsschadensersatzes
auch die Kosten für eine Ersatzvornahme liquidieren kann (bejahend BGBZ
87, 104, 109 ff.; Jauernig/Vollkommer,
BGB, 9. Aufl. 1999, § 286 Rdn. 7 m.w.N.). Da aber unter der Geltung
des neuen Rechts ein Verkäufer dem Käufer ganz gewiss auch für die Verletzung
seiner Nacherfüllungspflicht gemäß den §§ 280, 286 BGB haftet (vgl.
oben), sollte der Käufer insoweit nicht nur typische Verzugsschäden
wie einen Betriebs- oder Nutzungsausfallschaden liquidieren können,
sondern ebenso die „Selbstvornahme-Aufwendungen“ (die regelmäßig ja
sogar den Nutzungsausfallschaden mindern helfen). Allein mit den Vorbehalten
des Gesetzgebers gegen eine ausdrücklich Regelung der Selbstvornahmebefugnis
lässt sich ein Ausschluss der Kostenposition „Selbstvornahme-Aufwendungen“
aus dem Schadensersatzanspruch des Käufers gemäss §§ 280, 286 BGB jedenfalls
nicht rechtfertigen.
Folglich hat S gegen A einen Anspruch auf
Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 75 € aus den §§ 280, 286 i.V.m.
§ 439 Abs. 1 BGB.