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Fall der 2.Klausur A möchte in einem Zimmer seines Einfamilienhauses, das er als private Bibliothek nutzt, ein Holzparkett verlegen lassen. Als A dieses Projekt mit P, der ein Unternehmen für das Verlegen von Parkettböden betreibt, in einer Vorbesprechung erörtert, rät P nachdrücklich zum Kauf eines Parketts aus dem sehr harten Holz des kanadischen Ahorns. Dieses Holz sei zwar relativ teuer, doch wenn A beabsichtige, schwere Bücherregale auf dem Parkettboden aufzustellen, dann sei die Wahl eines harten Holzes unbedingt zu empfehlen. A leuchtet dies ein und bestellt deshalb beim Holzhändler H für 10.000 Euro Parkett aus kanadischem Ahorn. Einige Tage später wird der Parkettboden an A ausgeliefert; durch ein Versehen in der Versandabteilung des H erhält A jedoch statt des kanadischen Ahorns Parkettboden aus dem schnellwachsenden und deshalb recht weichen Holz des chinesischen Ahorns geliefert. Da die Unterscheidung der beiden Holzarten spezielle Fachkenntnissen voraussetzt, bemerkt A den Unterschied nicht. Der mit der Verlegung des Parkettbodens beauftragte P lässt die Verlege- und Versiegelungsarbeiten durch seine Mitarbeiter V und Z durchführen. Zur Einweisung in das Bauvorhaben wird V und Z von P allerdings nur erläutert, bei A solle ein "Ahorn-Parkett" verlegt werden. V und Z führen die Arbeiten deshalb aus, ohne den A darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem gelieferten Parkett um chinesischen und nicht um kanadischen Ahorn handelt. Bereits nach relativ kurzer Zeit zeigen sich im Parkettboden deutliche Verwerfungserscheinungen, weil das weiche Holz dem Druck der schweren Bücherregale nicht stand hält. Als A vom hinzugezogenen Sachverständigen S erfährt, dass für das Parkett Holz aus chinesischem Ahorn verwandt worden ist, wendet sich A sofort an den H und an den P. Von H verlangt A die Lieferung eines Parkettbodens aus kanadischem Ahorn und von P den Ausbau des alten und die Verlegung eines neuen Parkettbodens. H weist das Ansinnen des A zurück: Hätte ihn A sogleich über die Verwechslung informiert, so wäre ein Austausch des Holzes völlig unproblematisch gewesen. Nun aber würde eine Neulieferung immens teuer werden, weil A nur das bereits einmal eingebaute und versiegelte Parkett zurückgeben könne, das nahezu wertlos sei. Er (H) sei aber bereit, dem A für das Parkett aus chinesischem Ahorn einen Preisnachlass zu gewähren. P lehnt jede Verantwortung kategorisch ab. Er habe genau das Parkett eingebaut, das A selbst gekauft habe. Wenn sich A nicht an seinen Rat gehalten habe, so sei dies nicht sein Problem. Wolle A erneut seine Dienste in Anspruch nehmen, so müsse er dafür die übliche Vergütung zahlen. Daraufhin beauftragt A den D mit der Entfernung des alten und dem Einbau eines neuen Parketts aus kanadischem Ahorn. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 10.000 Euro für den neuen Parkettboden und 4.000 Euro für die Arbeitsleistung des D. A bittet um die Prüfung seiner Ersatzansprüche gegen H und P. |