Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

Klausur 1 - Fall

Im Mannheimer Geschäft des B erwirbt der Student A am 3.6.2002 einen Videorekorder Modell "Erzwo D II" zum Preis von 300 €. A bittet B, den Rekorder nebst Rechnung an seine Heidelberger Adresse zu senden. B ist einverstanden; schon am 4.6. wird A das Gerät zugestellt. Beim Öffnen der Verpackung entdeckt A, dass das Gehäuse des Geräts an mehreren Stellen gebrochen ist. Als er die Beschädigungen sofort telefonisch dem B meldet, meint dieser, er habe den Rekorder nachweisbar unbeschädigt an den Zustellungsdienst Z übergeben. Da er das Gerät auf Wunsch des A hin versandt habe, könne ihn A doch wohl nicht für Transportschäden verantwortlich machen. Bereits kurze Zeit später überlegt es sich B aber anders, und schreibt dem A, dass er bereit sei, nach Wahl des A ein neues Gerät zu liefern oder das alte reparieren zu lassen. A erhält das Schreiben zwar schon am nächsten Tag, reagiert aber nicht, weil er unterdessen im Handbuch des Rekorders eine Karte mit folgendem Hinweis entdeckt hat:

"Liebe Kundin, lieber Kunde, als Hersteller des "Erzwo D II" gewähren wir Ihnen eine dreijährige Garantie für die Material- und Fabrikationsfehler-Freiheit des erworbenen Geräts. Während der Garantiezeit, die mit dem Kauf des Rekorders beginnt, können Sie uns defekte Geräte zusenden. Sie erhalten dann ein neues oder repariertes Produkt zurück. Bei Problemen mit Ihrem Gerät stehen wir Ihnen unter .... auch telefonisch zur Verfügung."

Am 6.6. ruft B bei A an, um nachzufragen, ob sich A nun für die Reparatur des Rekorders oder eine Ersatzlieferung entschieden habe. A entgegnet nur, er sei auf die gnädige Mithilfe des B nicht mehr angewiesen, weil er einen anderen Weg gefunden habe, zu seinem Recht zu gelangen. Am 7.6. schickt B seinen Mitarbeiter C mit einem "Erzwo D II" nach Heidelberg. C hat den Auftrag dem A entweder das neue Gerät auszuhändigen oder aber den Rekorder des A durch den Austausch des Gehäuses mit dem des zweiten Geräts zu reparieren. A weist jedoch den C ab. Einige Tage später erhält A ein Schreiben des B, in dem B die unverzügliche Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Zudem sei ihm wegen der Fahrt von C ein Aufwand von 25 € entstanden, den A ersetzen müsse.

1. A, der wegen des Verhaltens des B nachhaltig verärgert ist, möchte sich lieber an den Hersteller H halten. Er fragt an, ob ihm die Garantie Rechte gegen den H gewähre.

2. A möchte ferner wissen, ob B tatsächlich eine Bezahlung des Kaufpreises und einen Ersatz der 25 € verlangen kann.

3. Auf Nachfrage hin erklärt B, er sei immer noch bereit, dem A zu helfen. Wegen des Verhaltens des A komme jetzt aber nur noch eine Reparatur in Frage. Um den Nachbesserungsaufwand niedrig zu halten, müsse sich A zudem verpflichten, das Gerät zum Mannheimer Geschäft des B zu schaffen und von dort auch wieder abzuholen. Kann B diese Forderungen erheben?

 

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