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Fall der 1.Hausarbeit Am 1.9.2002 verkauft G den Aktenschrank an den Möbel-Einzelhändler E, ohne sich dabei noch an die "Vorgeschichte" des Schrankes zu erinnern. Bei den Vertragsverhandlungen betont G, er sei nur bereit, zu seinen eigenen Lieferbedingungen abzuschließen. E antwortet, er habe grundsätzlich gegen eine Einbeziehung dieser Bedingungen nichts einzuwenden. Nach den Lieferbedingungen des G soll die Gewährleistungsfrist ein Jahr betragen. E gelingt es zunächst nicht, den Aktenschrank weiterzuverkaufen. Erst am 1.3.2004 wird der Schrank vom Rechtsanwalt R erworben, der E allgemein bekannt ist, weil er (R) bereits mehrfach Büromöbel bei E bezogen hat. E weiß allerdings nicht, dass R unterdessen in den Ruhestand getreten ist und den Aktenschrank nicht in der Kanzlei, sondern als Aufbewahrungsort für seine umfangreiche Briefmarkensammlung nutzen möchte. Noch am gleichen Tag lässt R den Aktenschrank aus dem Geschäft des E abholen. R kann den Aktenschrank einige Monate lang zu seiner vollsten Zufriedenheit nutzen, als er aber am 25.8.2004 mehreren Sammlerfreunden stolz seine Neuerwerbung vorführt, bricht die Halteeinrichtung erneut aus der Schrankwand heraus. Im Beisein seiner Bekannten untersucht R sofort den Aktenschrank gründlich und entdeckt dabei, dass sich im Schrankinneren an einer nicht ohne weiteres einsehbaren Stelle das Furnier abzulösen beginnt. Am 10.9.2004 begibt sich R in das Geschäft des E, um die Mängel geltend zu machen und eine Reparatur des Schrankes zu fordern. E, der den langjährigen Kunden nicht verärgern will, beauftragt den Tischler T mit der Ausbesserung des Schrankes. T gelingt es zwar, die Halteeinrichtung zu reparieren und das Furnier so zu verleimen, dass ein weiteres Ablösen verhindert wird, doch können die Furnierschäden bei genauer Betrachtung auch weiterhin erkannt werden. E bietet deshalb dem R für die Furnierschäden eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 50 € an, womit R einverstanden ist. T stellt dem E für die Reparatur des Schrankes einen Betrag von 120 € in Rechnung. Als E am 30.9.2004 von G einen Ersatz des Minderungsbetrages und der Reparaturkosten verlangt, weist G dieses Verlangen zurück: Erstens habe E den vermeintlichen Anspruch des R nur aus Kulanz befriedigt. Da es dem E ohne weiteres möglich gewesen wäre, von R geltend gemachte Mängelansprüche abzuwehren, müsse er jetzt auch die Folgen seiner Nachgiebigkeit tragen. Zweitens bestreite er (G) nachdrücklich, dem E einen mangelhaften Schrank geliefert zu haben. E müsse erst einmal beweisen, dass die aufgetretenen Mängel nicht auf eine unsachgemäße Benutzung des Schrankes durch R zurückzuführen seien. Drittens schließlich verweise er (G) auf seine Lieferbedingungen: Nach deren Bestimmungen seien mögliche Ansprüche des E wegen der Mangelhaftigkeit des Aktenschrankes ohnehin längst verjährt.
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