Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

Übungsfall 4

A kauft im Küchenmöbelstudio des K eine Einbauküche zum Preis von 12.000 €, wobei K auch die Verpflichtung übernimmt, die Küchenmöbel in der Privatwohnung des A fachgerecht zu installieren. Die Kosten für den Aufbau der Küche sollen bereits im Kaufpreis enthalten sein. Mit der Anlieferung der Küchenmöbel und deren Einbau beauftragt K den selbständigen Küchenmontage-Unternehmer M.

Obwohl M mit seinen Mitarbeitern pünktlich zum vereinbarten Termin erscheint, wird der Kücheneinbau für den A bald "zum Alptraum": Schon beim Transport der Möbel in die Wohnung des A wird ein großer Flurwandspiegel zerstört. Als A eine Stunde später den Fortgang der Arbeiten in Augenschein nimmt, muss er feststellen, dass die Monteure aus Unachtsamkeit bereits mehrere Fliesen an den Küchenwänden erheblich beschädigt haben. A fordert den M daraufhin sehr nachdrücklich zu mehr Vorsicht auf. M entgegnet, A solle sich beruhigen, es handle sich lediglich um ein paar kleinere Kratzer. Kurze Zeit später schlägt ein Mitarbeiter des M mit einem Leitungsrohr die gläserne Küchentür des A entzwei. A ist so entzürnt, dass er den M und dessen Mitarbeiter aus seiner Wohnung verweist.

Mit der Weiterführung der Einbauarbeiten beauftragt A den D, der ebenfalls ein Unternehmen zum Verkauf und zur Montage von Einbauküchen betreibt. Hierbei stellt D fest, dass die große Küchen-Arbeitsplatte von M falsch zurecht geschnitten worden ist und nicht mehr verwendet werden kann. D stellt dem A daraufhin eine neue Arbeitsplatte aus seinen eigenen Beständen zur Verfügung. Nach Abschluss der Einbauarbeiten verlangt A von K den Ersatz seiner Schäden, die er wie folgt beziffert:

1. Für den zerstörten Wandspiegel, die Glastür und die Fliesen insgesamt 600 Euro;

2. Kosten für die Beauftragung des D in Höhe von 700 Euro;

3. Erstattung der an D für die neue Arbeitsplatte gezahlten 200 Euro.

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