Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

Übungsfall 3

Anfang Mai 2002 möchte A ein Mountainbike erwerben. Der Fahrradhändler F empfiehlt ihm ein Modell zum Preis von 700 € und merkt hierzu an, das Rad habe eine so gute Qualität, dass er (F) es sich leisten könne, statt der vom Gesetz geforderten 24 Monate sogar drei Jahre "Garantie zu geben". A solle schnell zugreifen, denn er (F) habe von den zehn Rädern dieses Modells, die ihm geliefert worden seien, innerhalb nur weniger Tage bereits neun verkauft. Diese Argumente überzeugen den A; er erwirbt das Mountainbike.

Im Juli 2004 unternimmt A gerade eine Tour durch den Odenwald als der Rahmen des Rades bricht. Als A am folgenden Tag im Geschäft des F mit dem defekten Fahrrad erscheint, meint F, da sei wohl nichts mehr zu machen: Wenn überhaupt, so könne nur eine Spezialschweißung helfen; diese sei aber zum einen sehr teuer und zum anderen kenne er auch niemanden, der in der Lage sei, eine solche Schweißung durchzuführen. Als A daraufhin auf die von F versprochene Garantie verweist und verlangt, entweder müsse ihm der F ein neues Rad dieses Modells zur Verfügung stellen oder den Kaufpreis zurückzahlen, entgegnet F: Ein neues Rad könne A schon deshalb nicht verlangen, weil das von A erworbene Exemplar zu einem Sonderposten gehört habe, der ihm (F) damals zu besonders günstigen Bedingungen von einem Großhändler offeriert worden sei. Auch eine Rückerstattung des Kaufpreises komme nicht in Frage, denn das Mountainbike sei - wie sich unschwer erkennen lasse - in den vergangenen zwei Jahren sehr häufig benutzt worden. Aus Kulanz mache er (F) dem A aber das Angebot, "aus dem alten Kauf 100 € zur Anrechnung zu bringen", falls A in seinem Geschäft ein neues Rad erwerbe.

1. Hat A einen Anspruch auf Reparatur seines Mountainbikes oder auf die Lieferung eines neuen Rades?

2. Kann A von F eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

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