Übungsfall 3
Anfang Mai 2002 möchte A ein Mountainbike erwerben. Der
Fahrradhändler F empfiehlt ihm ein Modell zum Preis von 700 € und merkt
hierzu an, das Rad habe eine so gute Qualität, dass er (F) es sich leisten
könne, statt der vom Gesetz geforderten 24 Monate sogar drei Jahre "Garantie
zu geben". A solle schnell zugreifen, denn er (F) habe von den zehn Rädern
dieses Modells, die ihm geliefert worden seien, innerhalb nur weniger
Tage bereits neun verkauft. Diese Argumente überzeugen den A; er erwirbt
das Mountainbike.
Im Juli 2004 unternimmt A gerade eine Tour durch den Odenwald als der
Rahmen des Rades bricht. Als A am folgenden Tag im Geschäft des F mit
dem defekten Fahrrad erscheint, meint F, da sei wohl nichts mehr zu machen:
Wenn überhaupt, so könne nur eine Spezialschweißung helfen; diese sei
aber zum einen sehr teuer und zum anderen kenne er auch niemanden, der
in der Lage sei, eine solche Schweißung durchzuführen. Als A daraufhin
auf die von F versprochene Garantie verweist und verlangt, entweder müsse
ihm der F ein neues Rad dieses Modells zur Verfügung stellen oder den
Kaufpreis zurückzahlen, entgegnet F: Ein neues Rad könne A schon deshalb
nicht verlangen, weil das von A erworbene Exemplar zu einem Sonderposten
gehört habe, der ihm (F) damals zu besonders günstigen Bedingungen von
einem Großhändler offeriert worden sei. Auch eine Rückerstattung des Kaufpreises
komme nicht in Frage, denn das Mountainbike sei - wie sich unschwer erkennen
lasse - in den vergangenen zwei Jahren sehr häufig benutzt worden. Aus
Kulanz mache er (F) dem A aber das Angebot, "aus dem alten Kauf 100 €
zur Anrechnung zu bringen", falls A in seinem Geschäft ein neues Rad erwerbe.
1. Hat A einen Anspruch auf Reparatur seines Mountainbikes
oder auf die Lieferung eines neuen Rades?
2. Kann A von F eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
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