Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

Übungsfall 2

Im April 2002 beauftragt B den Bauunternehmer U mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, wobei als Termin für die Abnahme der 31.10.2002 festgesetzt wird. Die VOB/B sollen auf den Vertrag nicht zur Anwendung kommen. Da auf dem Baugrundstück das Grundwasser relativ hoch steht, wird ferner vereinbart, dass U die Fundamente des Hauses mit einer speziell isolierten Bodenplatte zu versehen hat. Mitte Juli 2002 – der Rohbau ist bereits fast fertig – besichtigt B mit seinem sachkundigen Bekannten C die Baustelle. C äußert dabei den Verdacht, die Fundamente des Hauses seien nicht mit der vereinbarten Nässe-Isolierung versehen worden; diese Vermutung wird einige Tage später durch einen von B beauftragten Sachverständigen bestätigt.

B stellt daraufhin den U zur Rede und verlangt eine nachträgliche Durchführung der Isolierungsarbeiten. U entgegnet, er bedauere die ganze Angelegenheit, doch trage er hierfür nicht die Schuld. Mit dem Ausbau des Fundaments habe er nämlich den Subunternehmer S beauftragt, mit dem er schon seit Jahren zur vollen Zufriedenheit vieler Bauherren zusammenwirke. Warum S dieses Mal nicht korrekt gearbeitet habe, sei ihm unerklärlich. Eine nachträgliche Vornahme der Nässe-Isolierung müsse er (U) leider wegen der hiermit verbundenen sehr hohen Kosten ablehnen; wenn er sich auf diese Forderung einlassen würde, so könne er "gleich Bankrott anmelden". B solle sich beruhigen, denn die Fundamente neuer Häuser hielten heute oft auch ohne spezielle Isolierung dem Grundwasser stand. Zudem sei er (U) durchaus bereit, über einen Preisnachlass verhandeln. B gibt sich hiermit nicht zufrieden und dringt Ende Juli/Anfang August 2002 gegenüber U wiederholt auf ein Nachholen der Nässe-Isolierung. U beharrt jedoch auf seinem Standpunkt.

B fragt an, was er noch unternehmen könne, um zu der ursprünglich vereinbarten Nässe-Isolierung des Hauses zu gelangen. Was ist dem B zu raten?

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