Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

Übungsfall 1

Mitte Januar 2002 erwirbt der Student S in einer Filiale der Discounthandelskette A ein preisgünstiges Notebook mit vorinstallierter Software. Zunächst kann S das Gerät zu seiner vollen Zufriedenheit nutzen, als er sich jedoch Anfang März an die Abfassung einer Ferienhausarbeit machen will, treten schwere Betriebsstörungen auf; schließlich gelingt es S nicht einmal mehr, das Notebook "hochzufahren". Am 11.3.2002 begibt sich S in die A-Filiale, um eine Reparatur des Geräts zu verlangen. Der Filialleiter verweist S auf das Benutzerhandbuch, das S beim Kauf erhalten habe. Dies enthalte Angaben zum - von Computer-Hersteller organisierten - Kundendienst, u.a. die Nummer einer "Service-Hotline". Als S noch am gleichen Tag die dem Handbuch entnommene Service-Nummer anwählt, wird er gefragt, ob die beim Betrieb des Notebooks auftretenden Betriebsstörungen auf eine defekte Hardware oder auf fehlerhaft installierte Software zurückzuführen seien; man sei nämlich nur für die Hardware zuständig, bei Software-Problemen müsse S eine andere Service-Nummer anrufen (0190 ....). S entgegnet, ihm fehle die nötige Sachkenntnis, um diese Frage entscheiden zu können. Vereinbart wird deshalb, dass das defekte Gerät durch ein - vom Kundendienst beauftragtes - Zustellungsunternehmen bei S abgeholt wird (sog. kostenloser "Vor-Ort-Pickup-Service"). Am 28.3. erhält S das Notebook zurück; im beiliegenden Schreiben wird ihm erläutert: Man habe den Fehler leider nicht beseitigen können. Da sich bei der Hardware kein Defekt auffinden lasse, müsse es sich offenbar doch um ein Softwareproblem handeln.

An den folgenden Tagen ruft S mehrfach die zweite Service-Nummer an, hierbei gelangt er aber nie über die "Warteschleife" hinaus. Am 3.4. begibt sich S daher erneut in die A-Filiale, um eine Reparatur des Notebooks zu verlangen. Vom Filialleiter wird ihm erklärt, in der Fiale könne man S nicht helfen. S müsse es weiterhin mit dem Telefon-Service versuchen; vermutlich sei der Dienst nur wegen der Osterferien überlastet gewesen. Da der Abgabetermin für die Hausarbeit immer näher rückt, beauftragt S - nach weiteren erfolglosen Versuchen mit der Service-Nummer - am 9.4. den C, der ein Geschäft für die Reparatur von Computern betreibt, mit der Beseitigung des Defekts. C gelingt es, das Gerät instand zu setzen; er stellt S hierfür 75 € in Rechnung. Als S die nächste Telefon-Abrechnung erhält, muss er feststellen, dass die diversen Anrufe beim Service insgesamt 20 € gekostet haben.

S fragt an, ob A verpflichtet ist, ihm die Reparatur- und Telefon-Kosten zu ersetzen.

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