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Übungsfall 1 Mitte Januar 2002 erwirbt der Student S in einer Filiale der Discounthandelskette
A ein preisgünstiges Notebook mit vorinstallierter Software. Zunächst
kann S das Gerät zu seiner vollen Zufriedenheit nutzen, als er sich jedoch
Anfang März an die Abfassung einer Ferienhausarbeit machen will, treten
schwere Betriebsstörungen auf; schließlich gelingt es S nicht einmal mehr,
das Notebook "hochzufahren". Am 11.3.2002 begibt sich S in die A-Filiale,
um eine Reparatur des Geräts zu verlangen. Der Filialleiter verweist S
auf das Benutzerhandbuch, das S beim Kauf erhalten habe. Dies enthalte
Angaben zum - von Computer-Hersteller organisierten - Kundendienst, u.a.
die Nummer einer "Service-Hotline". Als S noch am gleichen Tag die dem
Handbuch entnommene Service-Nummer anwählt, wird er gefragt, ob die beim
Betrieb des Notebooks auftretenden Betriebsstörungen auf eine defekte
Hardware oder auf fehlerhaft installierte Software zurückzuführen seien;
man sei nämlich nur für die Hardware zuständig, bei Software-Problemen
müsse S eine andere Service-Nummer anrufen (0190 ....). S entgegnet, ihm
fehle die nötige Sachkenntnis, um diese Frage entscheiden zu können. Vereinbart
wird deshalb, dass das defekte Gerät durch ein - vom Kundendienst beauftragtes
- Zustellungsunternehmen bei S abgeholt wird (sog. kostenloser "Vor-Ort-Pickup-Service").
Am 28.3. erhält S das Notebook zurück; im beiliegenden Schreiben wird
ihm erläutert: Man habe den Fehler leider nicht beseitigen können. Da
sich bei der Hardware kein Defekt auffinden lasse, müsse es sich offenbar
doch um ein Softwareproblem handeln. |